Vereinssatzung
Stand 2004
Stand 2004
Boitwarder Bürgerverein e.V.
§1- Der Verein führt den Namen Boitwarder Bürgerverein e.V.
- Sitz des Vereins ist Brake/Unterweser
- Der Verein bezweckt die Geselligkeit der Mitglieder durch Zusammenkünfte und festliche Veranstaltungen zu pflegen und zu fördern
- Der Verein ist parteipolitisch neutral
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember eines jeden Jahres
§3
Erwerb der Mitgliedschaft sowie Austritt aus dem Verein
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Eheleuten sind beide stimmberechtigte Mitglieder.
Die Ehrenmitgliedschaft wird erreicht bei Vollendung des 75. Lebensjahres.
Vorrausetzung ist jedoch, dass mindestens 30 Jahre Beiträge gezahlt wurden.
Es wird bei Ehepartnern nur derjenige Ehrenmitglied, der das 75. Lebensjahr vollendet hat.
Ehepartner müssen bis zur Vollendung 75. Lebensjahr weiterzahlen.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederhauptversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende möglich.
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss einer Versammlung.
Durch den Austritt verliert das Mitglied alle Ansprüche an den Verein und an das Vermögen desselben.
§5
Ordnung und Leitung der Vereinsangelegenheiten des Vorstandes
Der Verein ordnet seine Angelegenheiten unter Teilnahme aller Mitglieder.
Die Organe des Vereins sind:
a. Vorstand
b. Generalversammlung
§6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus dem
Der Vorstand wird in der Generalversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so sind die verbleibenden alle zur Fortführung der Vorstandsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Scheiden alle aus, ist in einer einzuberufenden Generalversammlung für die Restdienstzeit eine Neuwahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält nur bare Auslagen ersetzt.
§7
Generalversammlung
Außerordentliche Generalversammlungen sind in den Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Eine Generalversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Aufführung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
§8
Einberufung
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Bekanntmachung oder durch schriftliche Mitteilung.
§9
Vorsitz
§10
Abstimmung
§11
Entscheidungen
Bei Eheleuten sind beide stimmberechtigte Mitglieder.
Die Ehrenmitgliedschaft wird erreicht bei Vollendung des 75. Lebensjahres.
Vorrausetzung ist jedoch, dass mindestens 30 Jahre Beiträge gezahlt wurden.
Es wird bei Ehepartnern nur derjenige Ehrenmitglied, der das 75. Lebensjahr vollendet hat.
Ehepartner müssen bis zur Vollendung 75. Lebensjahr weiterzahlen.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederhauptversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende möglich.
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn
- der Beitragsrückstand trotz Mahnung 6 Monate nicht entrichtet wurde
- das Ansehen des Vereins geschädigt wurde oder allgemeine unehrenhafte Handlungen begangen wurden
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss einer Versammlung.
Durch den Austritt verliert das Mitglied alle Ansprüche an den Verein und an das Vermögen desselben.
Ordnung und Leitung der Vereinsangelegenheiten des Vorstandes
Der Verein ordnet seine Angelegenheiten unter Teilnahme aller Mitglieder.
Die Organe des Vereins sind:
Vorstand
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister
Der Vorstand wird in der Generalversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so sind die verbleibenden alle zur Fortführung der Vorstandsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Scheiden alle aus, ist in einer einzuberufenden Generalversammlung für die Restdienstzeit eine Neuwahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält nur bare Auslagen ersetzt.
Generalversammlung
Die Rechte, die den Vereinsmitgliedern in den Vereinsangelegenheiten zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlussfassung der erschienen Mitglieder ausgeübt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alljährlich, und zwar im Monat Januar, findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Außerordentliche Generalversammlungen sind in den Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Eine Generalversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Aufführung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
Einberufung
Vorsitz
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende oder in Abwesenheit einer der übrigen Vortandsmitglieder.
Abstimmung
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Erhebt sich gegen die Anordnung Widerspruch, so beschließt die Generalversammlung über die Art der Abstimmung.
Entscheidungen
Die Generalversammlung entscheidet in allen Fällen, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere unterliegen ihrer Beschlussfassung:
- Festsetzung der monatlichen Beiträge
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Bericht über stattgefundene Revisionen
- Änderung oder Ergänzung der Satzung
- Widerruf der Wahl des Vorstandes
- Die Auflösung des Vereins bedarf mindestens 2/3 der Mehrheit einer einberufenen Generalversammlung